RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0401

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §40 Abs1;
VStG §51e Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 51 e Abs 2 VStG und die S 3000,- nicht übersteigende Geldstrafe hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, daß vom Gesetz eine Verhandlung vor dem UVS nicht zwingend vorgesehen ist. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, erst bei der mündlichen Verhandlung ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen nachzuholen. Wenn er dazu nicht die Berufung nutzen wollte, so hätte er zumindest das Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung stellen müssen. Da er dies nicht getan hat, konnte der UVS davon ausgehen, daß durch das Berufungsvorbringen allfällige Mängel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren saniert wurden und ein weiteres Sachvorbringen des Beschuldigten nicht zu erwarten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170401.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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