RS Vwgh 1997/9/29 97/17/0193

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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L34001 Abgabenordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
BAO §281 Abs2;
BAO §311;
LAO Bgld 1963 §211 Abs1;
LAO Bgld 1963 §211 Abs2;
LAO Bgld 1963 §232;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0195

Rechtssatz

Dem Bescheid, mit welchem ein Berufungsverfahren gem § 211 Bgld LAO aufgrund eines wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtslage anhängigen Verfahrens ausgesetzt wird, muß mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, welches Verfahren Anlaß zur Aussetzung gegeben hat. Dies ergibt sich schon aus § 211 Abs 2 Bgld LAO. Die aussetzende Behörde kann auf Grund dieser Bestimmung säumig mit der Erlassung eines des bei ihr anhängigen Verfahrens abschließenden Bescheides werden. Der Abgabepflichtige muß daher zwecks Wahrung seiner, sich aus einer allfälligen Säumnis ergebenden Rechte in der Lage sein, den Zeitraum für den die Aussetzung des Verfahrens wirksam (und somit keine Säumnis gegeben) ist, zu überprüfen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170193.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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