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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0195Rechtssatz
Dem Bescheid, mit welchem ein Berufungsverfahren gem § 211 Bgld LAO aufgrund eines wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtslage anhängigen Verfahrens ausgesetzt wird, muß mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, welches Verfahren Anlaß zur Aussetzung gegeben hat. Dies ergibt sich schon aus § 211 Abs 2 Bgld LAO. Die aussetzende Behörde kann auf Grund dieser Bestimmung säumig mit der Erlassung eines des bei ihr anhängigen Verfahrens abschließenden Bescheides werden. Der Abgabepflichtige muß daher zwecks Wahrung seiner, sich aus einer allfälligen Säumnis ergebenden Rechte in der Lage sein, den Zeitraum für den die Aussetzung des Verfahrens wirksam (und somit keine Säumnis gegeben) ist, zu überprüfen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170193.X01Im RIS seit
03.04.2001