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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Die Rechtskraft des nach § 10 AltlastensanierungsG ergangenen Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft kann dem Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden, wenn der genannte Feststellungsbescheid dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt worden ist und er auch dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen worden war (hier hat die Abgabenbehörde allein aufgrund des Feststellungsbescheides die Abfalleigenschaft des vom Abgabepflichtigen verwendeten Bauschutts bejaht und daraus auf das Vorliegen der Abgabepflicht geschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X02Im RIS seit
08.08.2001