RS Vwgh 1997/9/29 93/17/0296

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob die Abgabenbehörde bei Vorliegen von Zweifeln zur Antragstellung nach § 10 AltlastensanierungsG verpflichtet ist, oder ob sie trotz § 10 legcit aufgrund des § 116 Abs 1 BAO auch zur selbständigen Beurteilung der Abfalleigenschaft (hier: von Bauschutt) berechtigt gewesen wäre. In letzterem Fall hätte sie ein eigenes Ermittlungsverfahren zu dieser Frage durchzuführen gehabt und ihre Beurteilung im Abgabenbescheid entsprechend begründen müssen. Die Abgabenbehörde hat sich aber mit den inhaltlichen Argumenten des Abgabepflichtigen nicht weiter auseinandergesetzt und hat durch die Übernahme des Ergebnisses des Feststellungsverfahrens (§ 10 AltlastensanierungsG), an dem der Abgabepflichtige nicht beteiligt war, ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X03

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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