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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob die Abgabenbehörde bei Vorliegen von Zweifeln zur Antragstellung nach § 10 AltlastensanierungsG verpflichtet ist, oder ob sie trotz § 10 legcit aufgrund des § 116 Abs 1 BAO auch zur selbständigen Beurteilung der Abfalleigenschaft (hier: von Bauschutt) berechtigt gewesen wäre. In letzterem Fall hätte sie ein eigenes Ermittlungsverfahren zu dieser Frage durchzuführen gehabt und ihre Beurteilung im Abgabenbescheid entsprechend begründen müssen. Die Abgabenbehörde hat sich aber mit den inhaltlichen Argumenten des Abgabepflichtigen nicht weiter auseinandergesetzt und hat durch die Übernahme des Ergebnisses des Feststellungsverfahrens (§ 10 AltlastensanierungsG), an dem der Abgabepflichtige nicht beteiligt war, ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X03Im RIS seit
08.08.2001