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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §181 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0195Rechtssatz
Die Aussetzungsbehörde hat zu erkennen zu geben, ob sie die in § 211 Abs 1 Bgld LAO zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung vorgenommen hat und welche Erwägungen sie bejahendenfalls dabei zugrundegelegt hat; ansonsten verstößt sie gegen die Begründungspflicht. Der Aussetzungsbescheid ist insbesondere dahingehend zu begründen, inwiefern die aussetzende Beh die Gefahr eines Verlustes der "Ergreiferprämie" gem Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG infolge der durch die Aussetzung bewirkten Verfahrensverzögerung in Anschlag gebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170193.X02Im RIS seit
03.04.2001