RS Vwgh 1997/9/29 97/17/0193

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §181 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Bgld 1963 §211 Abs1;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0195

Rechtssatz

Die Aussetzungsbehörde hat zu erkennen zu geben, ob sie die in § 211 Abs 1 Bgld LAO zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung vorgenommen hat und welche Erwägungen sie bejahendenfalls dabei zugrundegelegt hat; ansonsten verstößt sie gegen die Begründungspflicht. Der Aussetzungsbescheid ist insbesondere dahingehend zu begründen, inwiefern die aussetzende Beh die Gefahr eines Verlustes der "Ergreiferprämie" gem Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG infolge der durch die Aussetzung bewirkten Verfahrensverzögerung in Anschlag gebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170193.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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