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L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren VorarlbergNorm
ParkabgabeG Vlbg 1987 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Anbringung von Hinweistafeln gem § 2 Abs 2 Vlbg ParkabgabeG an der rechten Straßenseite ist für die Kennzeichnung der Verkehrsfläche als gebührenpflichtig grundsätzlich ausreichend, weil selbst nach der StVO - für die Kundmachung von Kurzparkzonen und ihre Kennzeichnung als gebührenpflichtig - die Anbringung von Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite genügt und kein Anlaß besteht, hier im allgemeinen strengere Anforderungen an die Kennzeichnung zu stellen (hier:
Mangelnde Feststellungen der Abgabenbehörde zur konkreten Kennzeichnung der Verkehrsfläche hinsichtlich der Aufschrift der Hinweistafeln und ihres Aufstellungsortes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995170388.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017