RS Vwgh 1997/9/29 97/17/0209

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Bf geltend gemachte mangelnde Kontaktaufnahme durch den ihm als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt bildet - zumindest im hier zu beurteilenden Fall - keinen der Wiederaufnahmsgründe des § 45 Abs 1 VwGG. Von dem allenfalls in Erwägung zu ziehenden Fall des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da der Beschluß im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Auch eine allenfalls zu erwägende analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da - auch ohne Informationsaufnahme mit dem Bf - sein ihn vertretender Rechtsanwalt nicht an der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gehindert gewesen wäre (Hinweis B 29.1.1997, 96/21/0648, 0649).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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