RS Vwgh 1997/9/29 93/17/0296

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3;
BAO §116 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gem § 10 AltlastensanierungsG über Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz und war dieser Bescheid ohne weitere Zustellverfügung nur an diese Behörde adressiert, so durfte die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Bescheid auch dem Abgabepflichtigen zugestellt wurde. Es waren im Gegenteil jedenfalls Zweifel dahingehend angebracht, ob einer derartige Zustellung an den Abgabepflichtigen erfolgte (Hinweis: E 28.4.1954, P 318/53, VwSlg 3391 A/1954). Der Beschwerdehinweis betreffend die mangelnde Zustellung des Feststellungsbescheides unterliegt daher nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. (Hier: Berufung des Bf gegen den Abgabenbescheid vom Jänner 1992; der Feststellungsbescheid gem § 10 AltlastensanierungsG erging am 13.1.1993 an das Finanzamt; die Stellungnahme des Bf zu diesem Bescheid erfolgte am 21.1.1993; der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid betreffend Abgabenvorschreibung stammt vom 30.6.1993; der Abgabepflichtige kann zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 21.1.1993 nicht wissen, daß die belBeh sich in ihrem Bescheid ausschließlich auf die spruchmäßige Feststellung der Bezirksverwaltungsbehörde stützen werde; das Unterlassen der Rüge der mangelnden Zustellung des Feststellungsbescheides in der genannten Stellungnahme kann dem Bf nicht zur Last gelegt werden).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X01

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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