Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gem § 10 AltlastensanierungsG über Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz und war dieser Bescheid ohne weitere Zustellverfügung nur an diese Behörde adressiert, so durfte die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Bescheid auch dem Abgabepflichtigen zugestellt wurde. Es waren im Gegenteil jedenfalls Zweifel dahingehend angebracht, ob einer derartige Zustellung an den Abgabepflichtigen erfolgte (Hinweis: E 28.4.1954, P 318/53, VwSlg 3391 A/1954). Der Beschwerdehinweis betreffend die mangelnde Zustellung des Feststellungsbescheides unterliegt daher nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. (Hier: Berufung des Bf gegen den Abgabenbescheid vom Jänner 1992; der Feststellungsbescheid gem § 10 AltlastensanierungsG erging am 13.1.1993 an das Finanzamt; die Stellungnahme des Bf zu diesem Bescheid erfolgte am 21.1.1993; der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid betreffend Abgabenvorschreibung stammt vom 30.6.1993; der Abgabepflichtige kann zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 21.1.1993 nicht wissen, daß die belBeh sich in ihrem Bescheid ausschließlich auf die spruchmäßige Feststellung der Bezirksverwaltungsbehörde stützen werde; das Unterlassen der Rüge der mangelnden Zustellung des Feststellungsbescheides in der genannten Stellungnahme kann dem Bf nicht zur Last gelegt werden).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X01Im RIS seit
08.08.2001