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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Handelt es sich beim Beschwerdegegenstand nicht um eine Abgabenerhebung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern um die Erhebung einer gemeinschaftlichen Landesabgabe, bei der der Ertrag zur Hälfte der Gemeinde zufließt, so ist die Gemeinde nicht mitbeteiligte Partei, sodaß ihr Kostenbegehren zurückzuweisen war. Hinsichtlich der Parteistellung im Bescheidbeschwerdeverfahren hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können.
Wirtschaftliche Interessen begründen nicht die Rechtsstellung als Mitbeteiligter. Durch das Zufließen des halben Ertrages der Abgabe entsteht der Gemeinde kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Vollzug der Abgabenerhebung durch die Landesbehörde (Hinweis: E 11.2.1997, 97/08/0014). Durch den Erfolg der Beschwerde würde die Gemeinde folglich in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt. Der Gemeinde kommt daher entgegen der in der Berichterverfügung nach § 36 Abs 1 VwGG vertretenen Ansicht keine Mitbeteiligtenstellung iSd § 21 Abs 1 VwGG, § 47 Abs 3 VwGG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170461.X04Im RIS seit
15.05.2001