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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Mängelbehebungsauftrag des VwGH gem § 34 Abs 2 VwGG ist ua mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen zu versehen, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Schriftstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist (§ 18 AVG). Ermangelt die einem Rechtsvertreter zur Verfügung stehende Kopie des Mängelbehebungsauftrages der Unterschrift oder der Beglaubigung, so muß dem Rechtsvertreter auch bei nur oberflächlichem Durchlesen des Mängelbehebungsauftrages erkennbar sein, daß die Verfügung des VwGH nicht ohne die erforderliche Unterfertigung enden konnte, weil diesfalls keine rechtsverbindliche Erledigung des VwGH vorgelegen wäre. Dem Rechtsvertreter ist auffallende Sorglosigkeit anzulasten, wenn er trotz der offenbaren Unvollständigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Kopie des Mängelbehebungsauftrages von dessen Vollständigkeit ausgeht und dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachkommt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Mängelbehebung Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170213.X01Im RIS seit
20.11.2000