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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/29 89/17/0191 1Stammrechtssatz
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll genügt es, daß an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d bzw 13e StVO angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (Hinweis E 14.4.1989, 88/17/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170401.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010