RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0401

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/29 89/17/0191 1

Stammrechtssatz

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll genügt es, daß an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d bzw 13e StVO angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (Hinweis E 14.4.1989, 88/17/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170401.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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