RS Vwgh 1997/9/29 97/17/0290

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
LAO NÖ 1977 §229 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Unterläßt es der Vertreter des Abgabepflichtigen, nach Leistung seiner Unterschrift den von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz zu vernichten bzw zur Gänze oder zumindest im Hinblick auf seine Unterschrift durchzustreichen, so ist ihm diese Unterlassung als eigenes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, wenn dieser fehlerhafte Schriftsatz vom Kanzleiangestellten in weiterer Folge kuvertiert und abgesandt wird. Dem insofern begründeten Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170290.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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