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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Unterläßt es der Vertreter des Abgabepflichtigen, nach Leistung seiner Unterschrift den von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz zu vernichten bzw zur Gänze oder zumindest im Hinblick auf seine Unterschrift durchzustreichen, so ist ihm diese Unterlassung als eigenes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, wenn dieser fehlerhafte Schriftsatz vom Kanzleiangestellten in weiterer Folge kuvertiert und abgesandt wird. Dem insofern begründeten Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170290.X02Im RIS seit
20.11.2000