RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0099

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Dadurch, daß dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Strafbescheid das mit geringerem Unrechtsgehalt verbundene, durch die Abgabenverkürzung (§ 4 Abs 1 Wr ParkometerG) an sich konsumiertes Delikt nach § 4 Abs 2 legcit angelastet wurde, das überdies noch mit geringerer Strafe als die Abgabenverkürzung bedroht ist, wird der Beschuldigte nicht in seinen Rechten verletzt. Der Strafanspruch ist nämlich durch die - allerdings objektiv rechtswidrige - Bestrafung wegen des konsumierten Deliktes hinsichtlich des gesamten der Verfolgung unterzogenen historischen Geschehens verbraucht.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170099.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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