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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, daß dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Strafbescheid das mit geringerem Unrechtsgehalt verbundene, durch die Abgabenverkürzung (§ 4 Abs 1 Wr ParkometerG) an sich konsumiertes Delikt nach § 4 Abs 2 legcit angelastet wurde, das überdies noch mit geringerer Strafe als die Abgabenverkürzung bedroht ist, wird der Beschuldigte nicht in seinen Rechten verletzt. Der Strafanspruch ist nämlich durch die - allerdings objektiv rechtswidrige - Bestrafung wegen des konsumierten Deliktes hinsichtlich des gesamten der Verfolgung unterzogenen historischen Geschehens verbraucht.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170099.X04Im RIS seit
26.11.2001