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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs3;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz durfte aus der Begründung des Bescheides erster Instanz nicht den Schluß ziehen, daß aus dem Betrieb des Milcherzeugers die von ihm behauptete Milchmenge nicht abgeliefert worden sei, hat doch selbst die Behörde erster Instanz eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern die Meinung vertreten, daß sich durch die vom Milcherzeuger angebotenen Beweise kein Nachweis für die Milchlieferungen erbringen lasse. Schon dadurch erfolgte aber eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch die Erstbehörde. Die Laboruntersuchungen, aus deren Ergebnis sich kein positiver Beweis für Milchlieferungen des betreffenden Erzeugers ergeben hat, stellen nämlich nicht das einzige denkbare taugliche Beweismittel für die Behauptung des Milcherzeugers dar. Schon die Behörde erster Instanz hätte daher die beantragten Zeugenbeweise duchzuführen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170474.X01Im RIS seit
27.04.2001