RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0474

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §115 Abs3;
BAO §161 Abs2;
BAO §166;
BAO §183 Abs3;
MOG 1985 §101 idF 1994/664;
MOG 1985 §76 Abs2 idF 1988/330;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §3;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz durfte aus der Begründung des Bescheides erster Instanz nicht den Schluß ziehen, daß aus dem Betrieb des Milcherzeugers die von ihm behauptete Milchmenge nicht abgeliefert worden sei, hat doch selbst die Behörde erster Instanz eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern die Meinung vertreten, daß sich durch die vom Milcherzeuger angebotenen Beweise kein Nachweis für die Milchlieferungen erbringen lasse. Schon dadurch erfolgte aber eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch die Erstbehörde. Die Laboruntersuchungen, aus deren Ergebnis sich kein positiver Beweis für Milchlieferungen des betreffenden Erzeugers ergeben hat, stellen nämlich nicht das einzige denkbare taugliche Beweismittel für die Behauptung des Milcherzeugers dar. Schon die Behörde erster Instanz hätte daher die beantragten Zeugenbeweise duchzuführen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170474.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten