RS Vfgh 1996/6/20 B370/95

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §35

Leitsatz

Abweisung eines Kostenbegehrens für einen Antrag auf Einleitung der Exekution zur Hereinbringung der vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Prozeßkosten mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Weder das Verfassungsgerichtshofsgesetz noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974, 11.767/1988 sowie VfGH 28.11.1994, B1625/93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B370.1995

Dokumentnummer

JFR_10039380_95B00370_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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