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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §4;Rechtssatz
Der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum beim Ausfüllen des Parkscheines (falsches Datum angekreuzt) vermag seine Strafbarkeit nicht zu hindern, wenn sich aus dem unbestritten festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Beschuldigten zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, daß er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170099.X02Im RIS seit
26.11.2001