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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Tatsache der Vorlage der Berufung und des (bekannten) Verwaltungsstrafaktes durch die Erstbehörde und zu deren Begleitnote, in der neben den Daten der Zustellung und der Einbringung des Rechtsmittels sowie dem Verzicht der Behörde auf eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Vorstrafen lediglich auf den beiliegenden Akt verwiesen wurde, braucht kein Parteiengehör eingeräumt zu werden.
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170401.X05Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010