RS Vwgh 1997/9/30 97/01/0700

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebstimmung des § 2 Abs 4 AsylG 1991 ist jedenfalls, daß der weitere Asylantrag aufgrund eines geänderten Sachverhaltes gestellt wird. Die behauptete Gefahr, aufgrund der Angaben zu seinen Fluchtgründen verfolgt zu werden, bestand für den Asylwerber bereits nach Stellung des ersten Asylantrages, somit auch im Zeitpunkt der Stellung des zweiten und der weiteren Anträge. Gegenüber diesen Anträgen ist somit keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, sodaß die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 4 AsylG 1991 schon deshalb nicht zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010700.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten