RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0152

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
50/01 Gewerbeordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0069 2 (gilt seit der 48ten ASVGNov auch für die Haftung der Geschäftsführer für die Beitragsschulden gem § 67 Abs 10 ASVG).

Stammrechtssatz

Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gem § 81 Abs 1 BAO auferlegte

Pflicht zur Abfuhr der Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80 Abs 1 BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter

und rechtfertigt daher auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs 1 BAO (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0127-0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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