RS Vwgh 1997/9/30 96/01/1224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0060 2

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011224.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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