Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0060 2Stammrechtssatz
Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011224.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009