RS Vwgh 1997/9/30 97/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VerfGG 1953 §35;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs4;
ZPO §65 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beschluß des VfGH, in dem nicht ausdrücklich gesagt wird, daß es sich bei der "Beschwerdesache" um das durch eine Beschwerde an den VfGH eingeleitete oder einzuleitende Verfahren handelt, kann iSd § 65 Abs 1 ZPO iVm § 35 VerfGG, wonach die Verfahrenshilfe beim Prozeßgericht erster Instanz zu beantragen ist, nicht anders verstanden werden, als daß damit Verfahrenshilfe für das durch eine Beschwerde an den VfGH eingeleitete Verfahren gewährt wird (hier: Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels fristgerechter Befolgung des Auftrages an den vom VfGH im PARELLELbeschwerdeverfahren zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes zur Beibringung eines Bevollmächtigungsnachweises; daher SUKZESSIVbeschwerde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040144.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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