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19/05 MenschenrechteNorm
ABGB §44;Rechtssatz
Wer aufgrund der zwanghaften Vorstellung, dem anderen Geschlecht zuzugehören, sich geschlechtskorrigierenden Maßnahmen unterzogen hat, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben, ist als Angehöriger dieses Geschlechts anzusehen, wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit am Zugehörigkeitsempfinden zu diesem Geschlecht nichts mehr ändern wird (Hinweis auf zahlreiche Judikatur des EuGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X05Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010