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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ÄrzteG 1984 §22 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung in § 7 Abs 4 MTDG 1992, wonach "die
freiberufliche Berufsausübung... persönlich und unmittelbar zu
erfolgen" hat, wurde bei der Schaffung des MTDG 1992 vom
Gesundheitsausschuß "in Analogie zum ÄrzteG... eingefügt" (615
BlgNR achtzehnte GP, 4) und verfolgt daher keine anderen Zwecke als § 22 Abs 2 ÄrzteG. Zur Annahme einer Befugnis, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen und die freiberufliche Tätigkeit in diesen Fällen somit nicht - und nicht etwa auf andere Weise als "persönlich und unmittelbar" - auszuüben, steht diese Regelung in keinem Spannungsverhältnis. Die Möglichkeit, einzelne Aufträge im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos abzulehnen, setzt die Befugnis, sich in der Erbringung von Vertragsleistungen als solcher durch Dritte vertreten zu lassen, nicht voraus (hier:
Physikoterapeutin, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit AbgrenzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080165.X01Im RIS seit
22.05.2001