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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die im § 38 Abs 3 Z 7 Statut Krems getroffene Regelung enthält keine Aussage darüber, daß gegenüber dem Stadtsenat nicht der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG in Betracht kommt. Im Statut Krems ist zwar nicht ausdrücklich die Rede davon, daß der Gemeinderat die gegenüber dem Stadtsenat in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, eine ausdrückliche Regelung einer solchen Annahme steht dem Statut Krems aber auch nicht entgegen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050160.X02Im RIS seit
14.11.2001