RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0480

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 93/06/0252 1

Stammrechtssatz

Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080480.X04

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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