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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung für einen im Zuge von eisenbahnbehördlich genehmigten Bauarbeiten entfernten Baum mangels Ermächtigung der Behörden nach dem Wr BaumschutzGRechtssatz
§14 Abs1 Wr BaumschutzG ist nur für die Fälle anzuwenden, in denen das Gesetz die Verpflichtung normiert, zum Entfernen eines Baumes eine baumschutzbehördliche Bewilligung einzuholen.
Nun ist es offenkundig, daß im Zuge des Baues und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen anfallende Maßnahmen (hier: Zulegung von Gleisen und Errichtung einer Lärmschutzwand) auch das Entfernen von Bäumen zwingend erfordern können. Die eisenbahnbehördliche Bewilligung zur Vornahme derartiger Maßnahmen schließt damit auch die Bewilligung zum Entfernen der Bäume ein. Das wiederum bedeutet, daß in solchen Fällen die im §18 Wr BaumschutzG enthaltene Ausnahmeregelung ("Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere ..., nicht berührt") zum Tragen kommt, ist doch die Aufzählung der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Vorschriften nicht taxativ.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, daß der Landesgesetzgeber von der Normierung natur- oder umweltschutzrechtlicher Genehmigungspflichten ausnahmsweise Abstand nimmt, wenn eine vom Bundesgesetzgeber - hier dem Eisenbahngesetzgeber - getroffene Regelung ausreicht (vgl VfSlg 10635/1985, S 464).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Fall das Wr BaumschutzG nicht anzuwenden ist. Demnach war die Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Baumschutz, Eisenbahnrecht, Kompetenz Bund - Länder Baumschutz, Kompetenz Bund - Länder VerkehrswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2528.1994Dokumentnummer
JFR_10039379_94B02528_01