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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art15a Abs1;Rechtssatz
§ 11 Abs 2 Wr SHG kann jedenfalls ab 1.7.1993 (Inkrafttreten des Wr PflegegeldG 1993) nicht in der Weise ausgelegt werden, daß die in § 15 Wr SHG geregelte Pflege auch als Geldleistung (neben den Geldleistungen nach dem genannten umfassenden System der Gewährung von Pflegegeld) gewährt werden müßte, wenn jemand aus freien Stücken in einem Heim, mit dem das Land Wien keine Vereinbarung zur Unterbringung pflegebedürftiger Personen abgeschlossen hat, untergebracht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080480.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009