RS VwGH Erkenntnis 1997/09/30 96/01/0205

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Rechtssatz

Weder eine feste Liebesbeziehung, eine Lebensgemeinschaft noch der Umstand, daß Österreich für den Staatsbürgerschaftswerber zur "zweiten Heimat" geworden ist, stellen für eine vorzeitige Einbürgerung sprechende besonders berücksichtigungswürdige Gründe dar.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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