RS Vwgh 1997/9/30 96/04/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §370 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0012 1

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a lit a VStG, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist ", eindeutig angeführt wird. Von einer Außerachtlassung der Grenzen der " Sache " kann diesfalls keine Rede sein; dies umso weniger, als die Berufungsbehörde sogar berechtigt ist, die Bestrafung eines Besch mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei

(Hinweis E 14.11.1989, 88/04/0049).

Schlagworte

Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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