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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Voraussetzung für den Verzicht auf die Urkundenvorlage gem § 43 Abs 2 PStG ist, daß die Ehefähigkeit ermittelt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn statt der fehlenden Urkunden sonstige Unterlagen vorgelegt werden, die die für die Ermittlung der Ehefähigkeit wichtigen Umstände erkennen lassen. Nach dem AVG kommt als Beweis alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist, also auch die Angaben von Auskunftspersonen und der Verlobten selbst (hier: Geschlechtsumwandlung der ausländischen Verlobten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X01Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010