RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 91/17/0134 5 VwSlg 6714 F/1992

Stammrechtssatz

Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln

(Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0123, E 28.5.1992, 88/17/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080108.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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