RS Vfgh 1996/6/21 G116/96, G117/96, G118/96

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Veröffentlicht am 21.06.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Vlbg AnzeigenabgabeG §1 Abs3
FAG 1993 §14 Abs1 Z13
FAG 1993 §14 Abs2
FAG 1993 §15 Abs3 Z4

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Anzeigenabgabepflicht für bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen aufgrund Festlegung dieser Abgaben als zwischen Land und Gemeinde geteilte in Widerspruch zu ihrer Bestimmung als ausschließliche Gemeindeabgaben im Finanzausgleich

Rechtssatz

§1 Abs3 Vlbg AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl 30/1990 idF LGBl 46/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Da die nach dem Vlbg AnzeigenabgabeG erhobenen Abgaben als zwischen Land und Gemeinde geteilte festgelegt sind, steht §1 Abs3 Vlbg AnzeigenabgabeG idF der Novelle LGBl 46/1994 (wie auch schon seine mit dem E v 30.09.95, G293/94, als verfassungswidrig erkannte Vorgängerbestimmung) in Widerspruch zum Recht der Gemeinden auf Ausschreibung einer Gemeindeabgabe für die davon erfaßte Ankündigung gemäß §14 Abs2 und §15 Abs3 Z4 FAG 1993.

(Mit Literaturhinweisen zur Besteuerung von Rundfunkwerbung mit Ankündigungsabgaben).

Aufhebung des §1 Abs3 Vlbg AnzeigenabgabeG unter Fristsetzung bis 31.12.96 (nicht wie beantragt einjährige Frist).

Diesem Verlangen vermochte der Verfassungsgerichtshof bloß in einem eingeschränkten Ausmaß zu entsprechen, nämlich durch die (unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Zustellung des E v 30.09.95, G293/94 vorgenommene) Festlegung einer Frist von ungefähr einem halben Jahr. Dies deshalb, weil der Landesregierung die verfassungsrechtliche Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage seit dem Erk G293/94 bekannt war und ihr daher bereits mehr als ein halbes Jahr für legistische Arbeiten zur Verfügung stand (vgl in diesem Zusammenhang VfSlg 8657/1979 S 185).

Im Hinblick auf den von der beteiligten Partei ins Treffen geführten Umstand, daß gleichgelagerte Verwaltungssachen bei der Vorarlberger Landesregierung trotz Entscheidungsreife noch anhängig sind, sah sich der Gerichtshof veranlaßt, insoweit von der Ermächtigung des Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung entsprechend auszudehnen.

(Anlaßfälle: E v 21.06.96, B2002/95 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 116-118/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1996 G 116-118/96

Schlagworte

Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Rundfunk, Werbung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G116.1996

Dokumentnummer

JFR_10039379_96G00116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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