RS Vwgh 1997/9/30 96/08/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0232 2

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde im Hinblick auf Äußerungen des rechtsanwaltlich vertretenen haftungspflichtigen Geschäftsführers, die keine ziffernmäßig konkretisierten Behauptungen über das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der Beitragsverbindlichkeiten enthielten (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042), diese nicht als eine trotz gebotener Gelegenheit vorgenommene ausreichende Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und damit als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung darüber angesehen, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung treffe, und hat sie nicht aufgrund dieser bloß allgemeinen Hinweise von Amts wegen jene konkreten Umstände ermittelt, die der haftungspflichtige Geschäftsführer hätte vorbringen müssen, so ist dies vor dem Hintergrund der Grundsätze zur Behauptungslast und Beweislast nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080296.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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