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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0232 2Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde im Hinblick auf Äußerungen des rechtsanwaltlich vertretenen haftungspflichtigen Geschäftsführers, die keine ziffernmäßig konkretisierten Behauptungen über das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der Beitragsverbindlichkeiten enthielten (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042), diese nicht als eine trotz gebotener Gelegenheit vorgenommene ausreichende Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und damit als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung darüber angesehen, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung treffe, und hat sie nicht aufgrund dieser bloß allgemeinen Hinweise von Amts wegen jene konkreten Umstände ermittelt, die der haftungspflichtige Geschäftsführer hätte vorbringen müssen, so ist dies vor dem Hintergrund der Grundsätze zur Behauptungslast und Beweislast nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080296.X01Im RIS seit
20.11.2000