RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0152

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Nur das Unterbleiben selbst einer anteiligen, dem Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger entsprechenden Entrichtung der Beiträge führt zur Haftung des Geschäftsführers, wobei sich die Haftung mangels Darlegung konkreter, auf den Haftungzeitraum bezogener Berechnungsgrößen durch den haftungspflichtigen Vertreter des Beitragsschuldners allerdings auf die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten erstreckt (Hinweis: E 12.4.1994, 93/08/0232, E 17.10.1996, 96/08/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080152.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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