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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0064 3Stammrechtssatz
Schon bis zum Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 nahmen die Grundeigentümer (Miteigentümer) in Ansehung JEDES Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, vorliegt oder nicht. Darüberhinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Bewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E 10.5.1994, 94/05/0091, und E 21.2.1995, 92/05/0202). Nach § 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994 kommt somit einem vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer (Miteigentümer) eine - wie oben dargestellt eingeschränkte - Parteistellung nur bei Baubewilligungsansuchen betreffend den Neubau, Zubau oder Umbau von Gebäuden zu.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auflagen BauRallg7Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050170.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009