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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §339 Abs1;Rechtssatz
Schwierigkeiten bei der Beschaffung des zur Gewerbeanmeldung vorzulegenden Strafregisterauszuges vermögen schon deshalb eine Verringerung des Verschuldens des Besch an der unberechtigten Gewerbeausübung nicht zu bewirken, weil die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes nicht davon abhängig war, ob diese Urkunde leicht oder schwer beschafft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040109.X02Im RIS seit
20.11.2000