RS Vwgh 1997/9/30 97/04/0109

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs3 Z2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Schwierigkeiten bei der Beschaffung des zur Gewerbeanmeldung vorzulegenden Strafregisterauszuges vermögen schon deshalb eine Verringerung des Verschuldens des Besch an der unberechtigten Gewerbeausübung nicht zu bewirken, weil die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes nicht davon abhängig war, ob diese Urkunde leicht oder schwer beschafft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040109.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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