RS Vfgh 1996/6/21 V36/96, V37/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1996
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L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplanänderungen Nr 7 und Nr 12 der Gemeinde Ybbsitz vom 12.06. und 14.12.90 bzw vom 22.02.93
Nö ROG 1976 §20
Nö ROG 1976 §22 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungsplanänderungen mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und mangels ausreichender Grundlagenforschung; mangelnde Bereitschaft des Eigentümers der Grundflächen zum Abverkauf derselben keine wesentliche Änderung der Grundlagen; punktuelle Überlegungen zur Betriebsansiedlung bzw Betriebsverlagerung kein Ersatz für dem Gesetz entsprechende Grundlagenforschung vor Verordnungserlassung

Rechtssatz

Das Gesetz verleiht dem Flächenwidmungsplan, indem es seine Änderung nur unter bestimmt umschriebenen Voraussetzungen gestattet (und dadurch dem pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers überläßt), im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich erhöhte Bestandskraft (vgl etwa VfSlg 11990/1989). Von einer - die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigenden - "wesentlichen Änderung der Grundlagen" kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht schon dann gesprochen werden, wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sondern erst dann, wenn sie erlauben, neue Ziele allgemeiner Art anzustreben (vgl die zum niederösterreichischen Raumplanungsrecht ergangenen Erkenntnisse VfGH 01.07.94, V152/93, und VfSlg 13282/1992; weiters auch VfSlg 11374/1987 und VfSlg 9361/1982).

Aufhebung der Flächenwidmungsplan-Änderungen Nr 7 und Nr 12 der Gemeinde Ybbsitz vom 12.06. und 14.12.90 bzw vom 22.02.93 betreffend die Umwidmung bestimmter Grundstücke von "Grünland-Landwirtschaft" bzw "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Kerngebiet" bzw "Bauland-Betriebsgebiet".

Die Änderungen des Flächenwidmungsplanes waren nicht erforderlich, um den Flächenwidmungsplan an ein (allenfalls geändertes) Raumordnungsprogramm des Landes oder an eine andere überörtliche Planung iSd §22 Abs1 Nö ROG 1976 anzupassen, und sie dienten ebensowenig der Löschung eines Vorbehaltes iSd §20 Nö ROG 1976.

Aber auch der in §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 normierte Tatbestand einer wesentlichen Änderung der Grundlagen ist dadurch nicht erfüllt, daß der Eigentümer der als "Eignungsgebiet" bezeichneten Grundflächen (mögen sie auch wegen der von der verordnungserlassenden Behörde eingestandenen Planungsfehler gar nicht entsprechend gewidmet gewesen sein), zu deren Abverkauf nicht bereit war (s zB VfSlg 12926/1991).

Auch für die in Prüfung gezogenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ybbsitz hätte es von Gesetzes wegen einer entsprechenden Grundlagenforschung bedurft. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. In der jeweiligen "Begründung für den Änderungsanlaß" zu den Entwürfen der in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan-Änderungen wird im wesentlichen nur die bestehende Absicht der erstbeteiligten Parteien in den Anlaßbeschwerdeverfahren zur Betriebsansiedlung bzw. Betriebsverlagerung ins Treffen geführt. Derartige - notwendigerweise punktuelle - Überlegungen können aber das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Grundlagenforschung keinesfalls ersetzen (s dazu vor allem VfSlg 11990/1989; weiters aber auch VfSlg 7585/1975, 8280/1978, 8330/1978, 9361/1982, 11633/1988, 12169/1989, 12926/1991). Diese hätte nämlich - dem Charakter der Raumplanung als einer "planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes" (VfSlg 2674/1954) entsprechend - in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind.

(Anlaßfälle: E v 27.06.96, B189/94, B238/94 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 36,37/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1996 V 36,37/96

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V36.1996

Dokumentnummer

JFR_10039379_96V00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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