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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund des § 30 Abs 1 OÖ BauO 1976 war die Errichtung der mit dem damaligen Bauvorhaben verbundenen erforderlichen Stellplätze geboten, die diesbezüglichen Auflagen bildeten mit der damaligen Baubewilligung eine untrennbare Einheit und erwuchsen mit dieser in Rechtskraft. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Grundbuch die gebotene Anmerkung der Verpflichtung durchgeführt wurde, weil diese Verpflichtung unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam ist, stützt sie sich doch primär auf die Rechtskraft des Bescheides, mit dem sie begründet worden ist (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0135). Unabhängig von der privatrechtlichen Verfügungsmöglichkeit des Bauwerbers über diese Pflichtstellplätze und auch unabhängig davon, ob die erforderliche Eintragung im Grundbuch betreffend das damalige Bauvorhaben erfolgte, kann der Bauwerber daher die mit dem damaligen Bauvorhaben verbundene Errichtung von Pflichtstellplätzen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht in der Form umgehen, daß er die damals für ein bestimmtes Bauvorhaben überbundende Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen einem anderen Bauvorhaben "zuweist", da sowohl aus § 30 Abs 2 OÖ BauO 1976 als auch aus § 8 OÖ BauTG 1994 hervorgeht, daß für jedes Bauvorhaben die jeweils erforderlichen Pflichtstellplätze nachzuweisen sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050137.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009