RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

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Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
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L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §30 Abs1;
BauO OÖ 1976 §30 Abs2;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §8;
GBG 1955 §20 litb;

Rechtssatz

Aufgrund des § 30 Abs 1 OÖ BauO 1976 war die Errichtung der mit dem damaligen Bauvorhaben verbundenen erforderlichen Stellplätze geboten, die diesbezüglichen Auflagen bildeten mit der damaligen Baubewilligung eine untrennbare Einheit und erwuchsen mit dieser in Rechtskraft. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Grundbuch die gebotene Anmerkung der Verpflichtung durchgeführt wurde, weil diese Verpflichtung unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam ist, stützt sie sich doch primär auf die Rechtskraft des Bescheides, mit dem sie begründet worden ist (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0135). Unabhängig von der privatrechtlichen Verfügungsmöglichkeit des Bauwerbers über diese Pflichtstellplätze und auch unabhängig davon, ob die erforderliche Eintragung im Grundbuch betreffend das damalige Bauvorhaben erfolgte, kann der Bauwerber daher die mit dem damaligen Bauvorhaben verbundene Errichtung von Pflichtstellplätzen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht in der Form umgehen, daß er die damals für ein bestimmtes Bauvorhaben überbundende Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen einem anderen Bauvorhaben "zuweist", da sowohl aus § 30 Abs 2 OÖ BauO 1976 als auch aus § 8 OÖ BauTG 1994 hervorgeht, daß für jedes Bauvorhaben die jeweils erforderlichen Pflichtstellplätze nachzuweisen sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050137.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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