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19/05 MenschenrechteNorm
ABGB §44;Rechtssatz
§ 44 ABGB steht einer Heirat mit einer Person des Geschlechts, dem der oder die Transsexuelle früher angehörte, nicht entgegen, weil es sich hiebei um zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt. Ob bei einem operierten Transsexuellen das Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit vorliegt, hat die Personenstandsbehörde nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zu prüfen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X06Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010