RS Vwgh 1997/9/30 95/01/0061

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §44;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
MRK Art12;
PStG 1983 §42;
PStG 1983 §43 Abs1;
PStG 1983 §43 Abs2;
PStV 1983 §21 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 44 ABGB steht einer Heirat mit einer Person des Geschlechts, dem der oder die Transsexuelle früher angehörte, nicht entgegen, weil es sich hiebei um zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt. Ob bei einem operierten Transsexuellen das Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit vorliegt, hat die Personenstandsbehörde nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zu prüfen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X06

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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