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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1;Beachte
(hier: Vereinbarung eines fixen Bezuges und Umsatzprovision eines Geschäftsführers)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0331 E 8. Juni 1989 RS 2Stammrechtssatz
Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines beitragspflichtigen Entgelts ist es erforderlich, sämtliche lohnzeitrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des maßgebenden KollV in vollem Wortlaut zu berücksichtigen, um allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Die Auseinandersetzung damit hat schon im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen und kann iSd § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Eine der belangten Behörde anzulastende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird nicht dadurch behoben, daß der Beschwerde Texte der angeblich geltenden KollV angeschlossen sind.
Schlagworte
KollektivvertragEntgelt Begriff ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080170.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015