RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0170

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Beachte

(hier: Vereinbarung eines fixen Bezuges und Umsatzprovision eines Geschäftsführers)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0331 E 8. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines beitragspflichtigen Entgelts ist es erforderlich, sämtliche lohnzeitrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des maßgebenden KollV in vollem Wortlaut zu berücksichtigen, um allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Die Auseinandersetzung damit hat schon im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen und kann iSd § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Eine der belangten Behörde anzulastende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird nicht dadurch behoben, daß der Beschwerde Texte der angeblich geltenden KollV angeschlossen sind.

Schlagworte

KollektivvertragEntgelt Begriff Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080170.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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