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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0167Rechtssatz
Es kann weder aus § 129 Abs 2 Wr BauO noch aus § 4 VVG abgeleitet werden, daß die Erlassung eines der Vollstreckung eines rechtsgültigen baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dienenden Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme unzulässig wäre, solange ein Verfahren iSd § 18 MRG anhängig ist; dies wäre mit der gesetzlichen Verpflichtung zur ehesten Behebung von Baugebrechen nicht zu vereinbaren (Hinweis E 13.12.1988, 88/05/0173).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050166.X02Im RIS seit
03.05.2001