RS Vwgh 1997/9/30 97/01/0803

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0804

Rechtssatz

Die bloße Unkenntnis der Partei vom Inhalt eines Bescheides stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG dar (hier: Der Bf hätte sich durch Aufsuchen der Rechtsanwaltskanzlei oder Einsichtnahme in den Behördenakt mit dem Inhalt des rechtmäßig an seinen erkrankten Vertreter zugestellten Bescheides vertraut machen können, zumal er vom Abschluß des Verfahrens von der Behörde in Kenntnis gesetzt worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010803.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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