RS Vfgh 1996/6/21 G207/94

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Veröffentlicht am 21.06.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
Oö JagdG §16

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Jagdausschusses aufgrund Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die behauptete mangelnde Einfluß- bzw Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Ausschußmitglieder; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes durch die konkrete organisatorische Gestalt des Jagdausschusses; öffentliches Interesse an gemeindlichen Vertretern im Ausschuß; keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs2 und Abs3 Oö JagdG; Rechtsverletzung durch behauptete mangelnde direkte Einfluß- bzw Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Mitglieder des Jagdausschusses möglich.

Es kommt darauf an, daß der - aufgrund von Wahlen - gebildete Jagdausschuß in seiner konkreten Zusammensetzung in laufender Geschäftsführung die Jagdgenossen repräsentiert und auf ihre vermögensrechtlichen und sonstigen Interessen als Grundeigentümer Einfluß hat und nimmt.

Die Möglichkeit von Feststellungsverfahren und der Erlassung von Feststellungsbescheiden schließt den Antrag nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG nicht aus (s zB VfSlg 12227/1989).

Keine Verfassungswidrigkeit des §16 Abs2 Oö JagdG.

Die Ausübung des Jagdrechtes muß im Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne einer einheitlichen, jagdwirtschaftlichen Verwertung gesichert sein (vgl VfSlg 1945/1950, 7891/1976, 9121/1981). Daher hat der Jagdausschuß als Organ der Jagdgenossenschaft die den Jagdgenossen als Grundeigentümern zukommenden Rechte auszuüben.

Auszugehen ist von der gebotenen Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgeber vorgefundene Gestalt von Genossenschaftsjagden und ihrer Verflechtung mit den jeweiligen gemeindlichen Interessen in Oberösterreich. Im übrigen ist es im Hinblick auf die mit den Interessen der jeweiligen Gemeinde verflochtene Aufgabenstellung eines Jagdausschusses, die sich deutlich von der Selbstverwaltung durch gesetzliche Interessenvertretungen unterscheidet, sachlich gerechtfertigt, wenn der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper der Gemeinde eine Minderheit (ein Drittel) von Mitgliedern des Jagdausschusses wählt. Soweit darin eine Beschränkung der Rechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen zu erblicken ist, liegt diese Eigentumsbeschränkung im öffentlichen (gemeindlichen) Interesse; sie ist angesichts der auf ein Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses begrenzten Zahl der Vertreter gemeindlicher Interessen im Jagdausschuß auch nicht unverhältnismäßig.

Keine Verfassungswidrigkeit des §16 Abs3 Oö JagdG.

Die Wahl von sechs Mitgliedern des Jagdausschusses durch den Ortsbauernausschuß ist - jedenfalls in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verschränkung mit qualifizierten Einspruchsrechten der Jagdgenossen als Grundeigentümer gegen Beschlüsse des Jagdausschusses - verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zum einen ist darauf zu verweisen, daß jene sechs Mitglieder des Jagdausschusses "aus dem Kreis der Jagdgenossen" zu wählen sind, also Grundeigentümer sein müssen, sodaß insoweit eine entsprechende Repräsentation der Eigentümerinteressen im Jagdausschuß gesichert erscheint. Daß die Wahl dem Ortsbauernausschuß obliegt, ist deswegen unbedenklich, weil dieses Organ als Untergliederung der Landwirtschaftskammer für das Gebiet oder Teilgebiet einer Gemeinde im wesentlichen denselben Personenkreis repräsentiert, der auch die Jagdgenossenschaft gemäß §15 Abs1 erster Satz Oö JagdG bildet.

Wider die tragenden Beschlüsse des Jagdausschusses, nämlich die Beschlüsse über die Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet (gemäß §19 Oö JagdG) und über die Aufteilung des Pachtschillings (gemäß §29 Oö JagdG) kommt innerhalb bestimmter Frist allen Grundeigentümern als Jagdgenossen ein (befristetes) Einspruchsrecht zu. Daß Einsprüche erst wirksam werden, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat, ist im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Jagdausschusses unbedenklich, zumal bei einer geringeren Zahl von Einsprüchen davon auszugehen ist, daß die Mehrheit der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer mit dem Beschluß des Jagdausschusses einverstanden ist. Zu beachten ist schließlich, daß der Jagdausschuß gemäß §33 Abs4 Oö JagdG sogar gebunden ist, im Sinne eines einheitlichen Gegenantrages zu entscheiden, wenn dieser wenigstens von der Hälfte der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer gestellt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Jagdgenossenschaft Organe, Zusammensetzung Jagdausschuß, Eigentumsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G207.1994

Dokumentnummer

JFR_10039379_94G00207_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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