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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0451Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/27 95/21/0003 1Stammrechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wirkt lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses, (Hinweis E 2.12.1992, 92/10/0109). Ein Aufrechtbleiben der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers über den Zeitpunkt der Erlassung des abweisenden Asylbescheides des BMI hinaus, ist somit rechtlich ausgeschlossen. War im Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides letzter Instanz der Beschwerde gegen die Versagung des Asyls aufschiebende Wirkung noch nicht wirksam zuerkannt, hielt sich der Fremde zu dieser Zeit nicht rechtmäßig im Inland auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010515.X02Im RIS seit
03.04.2001