RS Vwgh 1997/9/30 95/01/0515

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
VwGG §30 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0451

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/27 95/21/0003 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wirkt lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses, (Hinweis E 2.12.1992, 92/10/0109). Ein Aufrechtbleiben der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers über den Zeitpunkt der Erlassung des abweisenden Asylbescheides des BMI hinaus, ist somit rechtlich ausgeschlossen. War im Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides letzter Instanz der Beschwerde gegen die Versagung des Asyls aufschiebende Wirkung noch nicht wirksam zuerkannt, hielt sich der Fremde zu dieser Zeit nicht rechtmäßig im Inland auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010515.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten