RS Vwgh 1997/9/30 97/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0281 3

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen in Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ist zu unterscheiden. Da der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß, kann u a das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040149.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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