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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0451Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/12/15 94/19/0626 1Stammrechtssatz
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens hat der Asylwerber seine Rechtsstellung als Asylwerber verloren. Weder auf die Ausstellung einer Bescheinigung über seine Aufenthaltsberechtigung noch auf eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung kommt somit dem Asylwerber im Zeitpunkt der nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens gem § 2 Abs 1 FrPolG erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Rechtanspruch zu. Insbesondere ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, den nicht mehr zielführenden Antrag auf Feststellung bzw Bescheinigung einer infolge Wegfalls der Asylwerbereigenschaft nicht mehr zukommenden Aufenthaltsberechtigung dahin eingeschränkt zu verstehen bzw zu behandeln, daß nunmehr nachträglich festgestellt werde, der Fremde sei zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010515.X01Im RIS seit
03.04.2001