RS Vwgh 1997/9/30 95/01/0515

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0451

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/12/15 94/19/0626 1

Stammrechtssatz

Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens hat der Asylwerber seine Rechtsstellung als Asylwerber verloren. Weder auf die Ausstellung einer Bescheinigung über seine Aufenthaltsberechtigung noch auf eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung kommt somit dem Asylwerber im Zeitpunkt der nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens gem § 2 Abs 1 FrPolG erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Rechtanspruch zu. Insbesondere ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, den nicht mehr zielführenden Antrag auf Feststellung bzw Bescheinigung einer infolge Wegfalls der Asylwerbereigenschaft nicht mehr zukommenden Aufenthaltsberechtigung dahin eingeschränkt zu verstehen bzw zu behandeln, daß nunmehr nachträglich festgestellt werde, der Fremde sei zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010515.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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