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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §215;Rechtssatz
Für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften gem § 215 GewO 1994 setzt die Erbringung von Leistungen, welche in der Regel von Inhabern dieses Gewerbes verlangt werden, was die Herstellung von Giften betrifft, ua auch eine praktische Verwendung in einer Apotheke oder in einem Unternehmen voraus, das während der Verwendungsdauer des Nachsichtswerbers über die Konzession für die Herstellung von Giften und für die Zubereitung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten besaß. Für die Leistungen des Großhandels mit Giften werden ua Kenntnisse auf den Gebieten Chemikalienrecht, Lebensmittelrecht (bezogen auf Gebrauchsgegenstände) und Pflanzenschutzmittelrecht vorausgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040079.X02Im RIS seit
20.11.2000