RS Vfgh 1996/6/24 B527/96

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z1

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der "Gebührenbefreiung" zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrages nach Ablehnung der Beschwerde aufgrund der Einkommensverhältnisse der Einschreiterin.

Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiterin - sie hat laut ihrem Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von S 11.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B527.1996

Dokumentnummer

JFR_10039376_96B00527_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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