RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0190

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Antrag auf "Feststellung der Baubewilligungspflicht gem § 24 Abs 1 OÖ BauO 1994" ist in der OÖ BauO 1994 nicht vorgesehen. Ein solcher, vom Eigentümer des von den baulichen Maßnahmen des Bestandnehmers betroffenen Hauses gestellter Antrag ist auch nicht im rechtlichen Interesse des Eigentümers erforderlich. Ob ein Bauvorhaben zulässig ist, ist - von anzeigepflichtigen Bauvorhaben (§ 26 OÖ BauO 1994) abgesehen - in einem über Antrag des Bauwerbers einzuleitenden Verfahren (§ 28 OÖ BauO 1994) von der Baubehörde zu klären, und im Falle der Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung ist von Amts wegen gem § 49 OÖ BauO 1994 vorzugehen. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid läßt den Grundsatz erkennen, daß diese Bescheidform ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage in einem Verwaltungsverfahren zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (Hinweis E 27.11.1995, 95/10/0134). bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Bestandnehmer einer Liegenschaft kann der Bestandgeber jedenfalls Unterlassung, bei Verschulden des Bestandnehmers auch Schadenersatz begehren. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die "Baubewilligungspflicht gem § 24 Abs 1 OÖ BauO 1994" ist daher für den Bestandgeber kein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050190.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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