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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/01/0846 1 (hier: Straftaten des einer christlichen Glaubensgemeinschaft in Nigeria angehörenden Asylwerbers aus Rache für von einer anderen, nämlich islamischen religiösen Gruppierung verübte Ausschreitungen, bei denen ua der Bruder des Asylwerbers getötet wurde)Stammrechtssatz
Bei den Taten des Asylwerbers (Inbrandsetzen der Moschee und von Fahrzeugen der Moslems) handelt es sich um solche, die der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen sind und die nicht in einem derartigen Nahverhältnis zu einer politischen Tätigkeit oder politischen Meinung bzw religiösen Gesinnung stehen, welche es rechtfertigen würde, die wegen dieser Taten drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen politischer oder religiöser Gesinnung (oder aus einem der anderen) in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründe) anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010206.X01Im RIS seit
20.11.2000