RS Vwgh 1997/9/30 97/01/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/01/0846 1 (hier: Straftaten des einer christlichen Glaubensgemeinschaft in Nigeria angehörenden Asylwerbers aus Rache für von einer anderen, nämlich islamischen religiösen Gruppierung verübte Ausschreitungen, bei denen ua der Bruder des Asylwerbers getötet wurde)

Stammrechtssatz

Bei den Taten des Asylwerbers (Inbrandsetzen der Moschee und von Fahrzeugen der Moslems) handelt es sich um solche, die der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen sind und die nicht in einem derartigen Nahverhältnis zu einer politischen Tätigkeit oder politischen Meinung bzw religiösen Gesinnung stehen, welche es rechtfertigen würde, die wegen dieser Taten drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen politischer oder religiöser Gesinnung (oder aus einem der anderen) in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründe) anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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